Schulordnung

Schulordnung

Schulordnung der Freien Waldorfschule Havelhöhe – Eugen Kolisko

1. Präambel
1. Die Schulordnung ist die gemeinsame und verbindliche Arbeits- und Verhaltensgrundlage für alle Beteiligten an Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Hierzu gehören die Schüler selbst, deren Erziehungs- berechtigte, die Lehrkräfte und alle weiteren an der Schule tätigen Personen. Besucher und Gäste haben sich ebenfalls nach die Verhaltensregelungen der Schulordnung zu richten.
2. Grundmaxime der Waldorfpädagogik ist die Erziehung zur Entwicklung eines freien Menschen. Die Ehrfurcht vor dem dreigliedrigen, leiblich-seelisch-geistigen Menschenwesen bestimmt unser gemeinsames Bemühen in allen pädagogischen Einrichtungen des Vereins. Im Zusammenwirken von Erziehungsberechtigten und Lehr- kräften ist die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsvollen, einsatzfreudigen und selbstständigen Menschen leitendes Ziel.
3. Ein respektvoller Umgang und die Beachtung gemeinsamer Regeln im Zusammenleben der Schulgemein- schaft wahrt und fördert den Schulfrieden. Eine wohlwollende und wertschätzende Atmosphäre soll die aktive Mitwirkung aller am schulischen Leben Beteiligten fördern. Dafür kann sich Jeder im täglichen Tun seiner Vor- bildfunktion bewusst werden.
4. Die Schulzeit in unserer Schulgemeinschaft soll einerseits auf ein erfülltes Leben vorbereiten und ist anderer- seits selbst auch Lebenszeit. Die Schule fördert daher insbesondere gemeinschaftsbildende und persönlich- keitsentwickelnde Aktivitäten und Aufgaben, um in selbständigen Arbeitsgruppen Fähigkeiten zu entwickeln und Wissen zu erweitern. Initiativen unterstützt die Schule aktiv (wie z.B. Schülerzeitung, Schülervertretung, Arbeitsgemeinschaften, Freizeitgruppen oder Exkursionen).
5. Alle an der Schule tätigen Personen sind zur vertrauensvollen, wertschätzenden Zusammenarbeit und zur Abstimmung mit Kolleginnen und Kollegen verpflichtet. Insbesondere die Lehrkräfte nehmen aktiv an der Schulentwicklung teil.
6. Als genehmigte und staatlich anerkannte Schule in privater Trägerschaft repräsentiert die Freie Waldorfschule Havelhöhe ein besonderes pädagogisches Bildungs- und Erziehungsmodell. Alle Mitglieder der Schulgemein- schaft sind sich bewusst, dass ein harmonisches, kooperatives und friedvolles Zusammenleben und ein ge- pflegtes Erscheinungsbild von Gebäuden und Einrichtungen zu einem positiven Schulgeist und zu einem guten Ruf in der Öffentlichkeit beitragen.
7. Die Schulgemeinschaft öffnet sich bewusst zur lokalen Gemeinschaft, insbesondere zu Verwaltungen, Verei- nen, freien bürgerlichen Einrichtungen, Betrieben und anderen Bildungseinrichtungen.

2. Regelmäßiger und pünktlicher Schulbesuch
1. Die Erziehungsberechtigten tragen für den geordneten Schulbesuch ihrer Kinder Sorge. Dies gilt nicht nur für die zehnjährige Pflichtschulzeit, sondern solange der Schulvertrag besteht. Zu einem geordneten Schulbesuch gehört die pünktliche, regelmäßige und aktive Teilnahme am Unterricht und allen verbindlichen Schulveran- staltungen, wie z.B. Monatsfeiern, Klassenspielen und Klassenfahrten.
2. Kommen die Erziehungsberechtigten der Sorge für den geordneten Schulbesuch im Sinne
von Abschnitt 1 nicht oder nur unzureichend nach, so kann eine Meldung an die zuständigen Behörden und Ämter erfolgen.
3. Bei Abwesenheit durch Krankheit ist die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, entweder telefonisch über das Sekretariat (030 / 369 924 610) oder per E-Mail (schule@havelhoehe.net). Zusätzlich erhält die Klassen- betreuung am Tag der Wiederkehr eine schriftliche Entschuldigung von den Erziehungsberechtigten, bei Voll- jährigkeit von dem betroffenen Schüler / der betroffenen Schülerin. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei begründeten Zweifeln kann die Schule vom Entschuldigungspflichtigen die Vor- lage eines ärztlichen Attestes verlangen. Fehlzeiten werden im Klassenbuch dokumentiert und im Zeugnis ver- merkt.
4. Die Krankmeldung im laufenden Schulbetrieb erfordert neben der Abmeldung bei der Lehrkraft des nächsten Unterrichts auch die Abmeldung im Schulbüro.
5. Personen dürfen die Einrichtung nur in einem gesunden Zustand und frei von ansteckenden, schweren Krank- heiten besuchen. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler bereits bei Ankunft offensichtlich krank erscheinen, muss er oder sie die Einrichtung umgehend verlassen und kann an diesem Tag nicht betreut werden. Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler im Laufe des Tages, so muss er oder sie unverzüglich abgeholt werden oder nach Hause gehen (siehe Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz).
6. Die Einrichtung behält sich vor, nach ansteckenden Krankheiten einen Gesundheitsnachweis der behandeln- den Ärzte einzufordern. Nach Kopflausbefall ist die Behandlung vor Wiederaufnahme des Schulbesuchs mit einem zugelassenen Mittel (Kopflaus-Shampoo) per ausgefülltem Beipackzettel nachzuweisen. Das Mittel ist gemäß Gebrauchsanleitung anzuwenden.
7. Bei Unfällen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, wird versucht, die Erziehungsberechtigten unver- züglich telefonisch zu verständigen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel als Ersthelfer ausgebildet. Sie leisten im Bedarfsfall Erste Hilfe bis zum Eintreffen eines Arztes. Medikamente wer- den grundsätzlich nicht verabreicht. Sollte ein Kind auf die Einnahme eines lebensnotwendigen Medikamentes angewiesen sein, muss dies der Schule entsprechende mitgeteilt werden.
8. Anträge auf Unterrichtsbefreiung müssen spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Termin bei der Klas- senbetreuung schriftlich eingereicht werden. Die Entscheidung über eine Unterrichtsbefreiung von bis zu drei Tagen trifft die Klassenbetreuung, bei längerer Befreiung die Schulleitung. Eine Unterrichtsbefreiung unmittel- bar vor oder nach den Ferien kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur durch die Schulleitung ausge- sprochen werden.
9. Über besondere Regelungen für Auslandsaufenthalte und Schüleraustausch müssen sich die Erziehungsbe- rechtigten rechtzeitig vorab bei der Klassenbetreuung informieren (siehe Merkblatt “Auslandaufenthalte”). Die Vereinbarungen hierzu werden in einem Gesprächsprotokoll festgehalten.

3. Unterricht und Pausenregelung
1. Der Unterricht findet von Montags bis Freitags statt und beginnt um 8:00 Uhr. Zusätzlich finden verpflichtende Schulveranstaltungen auch außerhalb dieser Zeiten statt. Spätestens um 7:55 Uhr sollen Schülerinnen und Schulordnung (01.02.19)
Schüler und Lehrkräfte in den Klassenräumen sein.
2. Die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG) für die Eingangsstufe bis einschließ-
lich 6. Klasse beginnt um 7:30 Uhr und endet um 13:30 Uhr.
3. Das Unterrichtsende ist durch den Stundenplan geregelt. Im Falle von Änderungen gilt der jeweils aktuelle
Vertretungsplan.
4. Die Pausen sowie der Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler im Gebäude und auf dem Schulgelände wer-
den durch den Pausenplan geregelt. In den Pausen müssen die Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 bis 8 das Gebäude verlassen. Dies gilt auch bei späterem Schulbeginn oder vorzeitigem Schulschluss. Den Klassen 9 bis 12 ist es in der Regel erlaubt, im Gebäude zu bleiben.
5. Bei Regen findet eine sogenannte Regenpause statt, über deren Eintritt ausschließlich die aufsichtführende Lehrkraft entscheidet.
6. Die Schülerinnen und Schüler werden während ihres Aufenthalts an der Schule nach den Maßgaben der ge- setzlichen Aufsichtspflicht von den Lehrkräften beaufsichtigt. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem morgendli- chen Eintreffen der Schülerinnen und Schüler in der Schule und endet eine angemessene Zeit nach Unter- richtsschluss.
7. Für Schülerinnen und Schüler bis Klasse 6 wird die Aufsicht im Rahmen der verlässlichen Halbtagsschule (VHG) bis 13:30 Uhr lückenlos gewährleistet. Für Schülerinnen und Schüler mit einem bestehenden Vertrag zur er- gänzenden Betreuung (Hort) wird die Aufsichts- und Betreuungspflicht gemäß vereinbartem Betreuungsmodul gewährleistet. Die Schule gewährleistet in ihren Räumen für alle Schülerinnen und Schüler und Hortkinder ein Angebot für ein warmes Mittagessen an den jeweiligen Betreuungstagen.

4. Benutzung des Schulgebäudes und Schulgeländes
1. Auf dem Schulgelände sind die Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befolgen.
2. Die Schulgemeinschaft legt grundsätzlich Wert auf höfliches und respektvolles Sozialverhalten auf dem Schul-
gelände.
3. Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft tragen Sorge für den Erhalt der Gebäude und Einrichtungen. Ist Schu-
leigentum beschädigt oder beschmutzt worden, muss dies unverzüglich einer Lehrkraft oder dem Hausmeister
gemeldet werden.
4. Wurde eine Beschädigung oder Verschmutzung von einer Schülerin oder einem Schüler mutwillig verursacht,
so wird ihm oder ihr Gelegenheit gegeben, in einer angemessenen Frist in Absprache mit den Hausmeistern und der Klassenbetreuung den Schaden selbst zu beheben. Andernfalls tragen die Erziehungsberechtigten Sorge für die Regulierung des Schadens.
5. Das unbeaufsichtigte Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist grundsätzlich nicht erlaubt.
6. Im Schulgebäude und insbesondere auf den Fluren soll Lärm vermieden werden. Laufen, Rennen, die Benut- zung von Fahrrädern, Rollern, Skateboards und ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie Ballspiele sind aus
Gründen der Gefahrenvermeidung im Schulgebäude untersagt.
7. Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fenstern zu werfen.
8. während der Mittagspause dürfen Schüler ab Klasse 8 das Schulgelände verlassen, sofern ein Konferenzbeschluss und die elterliche Erlaubnis und Befreiung über die Aufsichtspflicht für das aktuelle Schul- jahr schriftlich vorliegen.
9. Das Werfen von Schneebällen, Steinen, Stöcken oder anderen Gegenständen, die eine Verletzungsgefahr be- deuten könnten, ist nicht gestattet.
10. Auf dem Schulgelände und bei allen Schulveranstaltungen und Fahrten gilt ein generelles Verbot für Waffen, Feuerwerkskörper und andere personengefährdende Gegenstände. Bei Zuwiderhandlung kann eine Anzeige an die zuständigen Ämter und Behörden erfolgen.
11. Die Benutzung und der Umgang mit offenem Feuer, Feuerzeugen, Streichhölzern und anderen feuergefährli- chen Substanzen ist im Gebäude und auf dem Gelände verboten. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der Geschäftsführung.
12. Auf dem gesamten Schulgelände ist die Nutzung von Smartphones, MP3-Playern, tragbaren Spielkonsolen und ähnlichen mobilen Endgeräten nicht erlaubt. Ausgenommen ist die dienstliche Nutzung durch Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Schule und die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler nach ausdrücklicher Erlaubnis einer Lehrkraft.
Schülerinnen und Schüler müssen mobile Endgeräte auf dem Schulgelände ausgeschaltet aufbewahren. Bei Zuwiderhandlung sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechtigt, ein Gerät vorübergehend in Verwah- rung zu nehmen. Ein in Verwahrung genommenes Gerät kann bis zum Ende des laufenden Schultages in der Schule gegen Unterschrift abgeholt werden. Im Wiederholungsfall behält sich die Schule vor, das Gerät nur an die Eltern auszugeben.
13. Auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen herrscht grundsätzlich ein generelles Verbot für Alkohol, Zigaretten und andere Drogen. Die Weitergabe und der Handel mit Drogen und sonstigen verbotenen Sub- stanzen führen in der Regel zur fristlosen Kündigung des Schulvertrags.

5. Überlassung der Schulgebäude für nichtschulische Zwecke
Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule können an Dritte vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen werden in Absprache mit der Schulleitung von der Geschäftsführung getroffen.
6. Überlassung von Arbeitsergebnissen
In der Regel gehen die Arbeitsergebnisse, zum Beispiel künstlerische und handwerkliche Produkte, die im Rah- men des Unterrichts geschaffen wurden, am Ende des Schuljahres in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten über. Die Schule behält sich vor, entstandene Materialkosten in Rechnung zu stel- len.

7. Beurteilungen und Abschlüsse
1. Am Ende eines Schuljahres wird von den unterrichtenden Lehrkräften ein Jahreszeugnis als Textzeugnis er- stellt. In diesem Zeugnis stehen beschreibende und bewertende Textteile in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.
2. Notenzeugnisse werden für zweckgebundene Beurteilungen erstellt, z.B. für Übergangs- o-
der Abschlusszeugnisse. Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte können sich zusätzlich jederzeit bei den betreffenden Lehrkräften über den Leistungsstand informieren.
3. Sollten Schülerinnen oder Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte mit einer schriftlichen Beurteilung nicht einverstanden sein, ist ein Widerspruch unverzüglich an die betreffende Lehrkraft zu richten. Kommt es auf diesem Wege nicht zu einer Klärung, ist binnen drei Monaten ein schriftlicher Widerspruch an die Schulleitung zu richten. In Konfliktfällen entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten.

8. Erziehungs– und Ordnungsmaßnahmen
Den Erziehungsberechtigten obliegt grundsätzlich die Erziehungsaufgabe für ihre Kinder. Hierbei werden sie von den Lehrkräften durch geeignete pädagogische Maßnahmen unterstützt. Erziehungs- und Ordnungsmaßnah- men werden in Anlehnung an das aktuelle Schulgesetz Berlin angewandt.
1. Bei Fehlverhalten von Schülern haben erzieherische Maßnahmen Vorrang gegenüber Ordnungsmaßnahmen.
Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten ein-
zubeziehen.
2. Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören unter anderem: Das erzieherische Gespräch mit der Schülerin
oder dem Schüler; gemeinsame Absprachen; die Ermahnung des Schülers mit Vermerk im Klassenbuch; die
Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.
3. Die Lehrekräfte entscheiden im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers / der Schülerin am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind über die gewählten erzieherischen Mittel in geeigneter Weise zu informieren. Alle erzieherischen Maß- nahmen sind im Klassenbuch zu dokumentieren.
4. Soweit Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler / eine Schülerin die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte mobbt oder gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Un- terrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein wiederholt unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzuse- hen.
5. Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind der Schüler und dessen Erziehungsberechtigte zu hören.
6. Ordnungsmaßnahmen sind: Der schriftliche Verweis, der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen für eine Dauer von bis zu zehn Tagen, sowie die, gegebenenfalls fristlose, Kündigung des Schulvertrages.
7. Über den schriftlichen Verweis sowie über den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht und anderen Schulveranstaltungen bis zu zehn Tagen entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung.
8. Eine Kündigung erfolgt nach wiederholtem, schwerem Fehlverhalten des Schülers, wenn alle vorgenannten
Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Sie ist in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden sein. Eine sofortige fristlose Kündigung des Schulvertrages kann nach einem einmaligen, besonders schweren Fehlverhalten erfolgen. Über eine Kün- digung des Schulvertrages entscheidet die Schulleitung zusammen mit der Geschäftsführung. .
9. In dringenden Fällen kann die Schulleitung vorläufig, bis zu einer Entscheidung über eine der vorgenannten Ordnungsmaßnahmen einen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veran- staltungen für die Dauer von bis zu zehn Tagen entscheiden.
10. Alle Ordnungsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Die Löschung der Ordnungsmaßnahmen für einen Schüler in dessen Akte ist spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung vorzunehmen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

9. Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule
1. Die Schule arbeitet nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik. Eine vertrauensvolle, der Waldorfpädagogik zugewandte und aktive Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Grundvoraussetzung, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu ermöglichen.
2. Die Teilnahme an Elternabenden und anderen Schulveranstaltungen wird in dieser Hinsicht als besonders wichtig angesehen und für eine erfolgreiche Erziehungsarbeit vorausgesetzt.
3. In einem schulbezogenen Konfliktfall soll immer zuerst das Gespräch der Betroffenen untereinander gesucht werden. Ansprechpartner ist zunächst die zuständige Lehrerin oder der zuständige Lehrer. Falls auf diesem Weg keine angemessene Lösung erzielt wird, ist die Schulleitung und gegebenenfalls der Vertrauenskreis hin- zuzuziehen. In Konfliktfällen zwischen Eltern und Schule, in denen auf den vorgenannten Wegen keine gütliche Einigung der Konfliktparteien erzielt wird, kann ein Schlichtungsgremium einberufen werden.

10. Bild- Ton- und Videoaufnamen, Datenschutz
Das Anfertigen von Bild-, Ton- und Videomaterial ist in unserer Einrichtung grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung der Geschäftsführung möglich. Das Aushängen und Verbreiten dieses Ma- terials bedarf einer vorherigen Absprache mit der Einrichtung. Die Richtlinen des Datenschutzes müssen einge- halten werden.

11. Schlussbestimmungen und Anlagen
Diese Schulordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Sie ist Bestandteil des Schulvertrages und kann bei Bedarf angepasst werden.
Verbindliche Anlage der Schulordnung ist die „Stuttgarter Erklärung“ vom Bund der Freien Waldorfschulen Deutschland vom 28.10.2007.
Darüber hinaus gelten die sonstigen betrieblichen Richtlinien und Vereinbarungen.
Berlin, den 1. Februar 2019

Stuttgarter Erklärung
Waldorfschulen gegen Diskriminierung
• Die Freien Waldorfschulen leisten bei der Wahrnehmung ihrer erzieherischen Aufgabe im Geiste der Menschenrechte einen Beitrag für eine Gesellschaft, die auf dem solidarischen Zusammenleben aller Menschen beruht.
• Als Schulen ohne Auslese, Sonderung und Diskriminierung ihrer Schülerinnen und Schüler sehen sie alle Menschen als frei und gleich an Würde und Rechten an, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, nationaler oder sozialer Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung.
• Die Anthroposophie als Grundlage der Waldorfpädagogik richtet sich gegen jede Form von Rassismus und Nationalismus. Die Freien Waldorfschulen sind sich bewusst, dass verein- zelte Formulierungen im Gesamtwerk Rudolf Steiners nach dem heutigen Verständnis nicht dieser Grundrichtung entsprechen und diskriminierend wirken.
• Weder in der Praxis der Schulen noch in der Lehrerausbildung werden rassistische oder diskriminierende Tendenzen geduldet. Die Freien Waldorfschulen verwahren sich aus- drücklich gegen jede rassistische oder nationalistische Vereinnahmung ihrer Pädagogik und von Rudolf Steiners Werk.
• Aus diesem Selbstverständnis arbeiten die Freien Waldorfschulen seit ihrer Gründung 1919. Waldorf-pädagogische Einrichtungen engagieren sich heute in allen Erdteilen, darun- ter in sozialen Brennpunkten Europas, Afrikas, Amerikas, Asiens, in Israel und der arabi- schen Welt.
Verabschiedet von der Mitgliederversammlung des Bundes der Freien Waldorfschulen, Stuttgart, am 28. Oktober 2007