Satzung

Waldorfpädagogik Havelhöhe e. V. Verein zur Förderung der Erziehungskunst Rudolf Steiners

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein trägt den Namen Waldorfpädagogik Havelhöhe e. V. – Verein zur Förderung der Erziehungskunst Rudolf Steiners. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein fördert Erziehung und Bildung in allen Lebensbereichen auf Grundlage anthroposophischer Menschen- und Welterkenntnis. Er stützt sich auf die von Rudolf Steiner entwickelte Erziehungskunst, welcher die leiblichen, seelischen und geistigen Entwicklungsgesetzmäßigkeiten des Menschen zugrunde liegen. Der ihr dadurch innewohnende gesundheitsfördernde Charakter ist dem Verein ein besonderes Anliegen. Der Verein wird in erster Linie durch Trägerschaft von Einrichtungen in folgenden Gebieten tätig:

 Vorschulische und schulische Bildung sowie Bildung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen (Kindertagesstätte, Hort, Schule, heilpädagogische und soziale Einrichtungen, Organisation von Bildungsmaßnahmen u. a.).

 Künstlerische und musikalische Bildung.

 Sportliche Bildung und körperliche Gesundheitsschulung, Freizeit- und Rehabilitations-Sport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

 Tierhaltung und Landwirtschaft sowie Garten- und Landschaftsbau im Sinne des Vereinszweckes.

 Forschung im Sinne des Vereinszweckes.

Der Verein fühlt sich anderen Einrichtungen, die sich ebenso auf o. g. Grundlage stützen, verbunden, kann mit ihnen zusammenarbeiten sowie diese fördern, sofern sie gemäß §58 Nr. 1 AO gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Vereinszwecks gemäß dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der Verein Einrichtungen entwickeln, betreiben sowie sich an solchen beteiligen, sofern diese gemäß §58 Nr. 1 AO gemeinnützig- oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind. Rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen werden ggf. durch eigene Ordnungen gesondert geregelt. Mittel des Vereines dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben werden neben Beiträgen auch Zuwendungen eingesetzt, die gemäß AO §58 Nr. 1 beschafft werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Begünstigungen von Personen durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind nicht zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person, welche die Ziele des Vereines unterstützt, kann durch einen vom Vorstand bestätigten, schriftlichen Antrag Mitglied werden. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich bekundeten Austritt, durch Auflösung einer Körperschaft oder Insolvenz, durch Tod oder mit Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grunde. Im Falle eines Ausschlusses ist das betroffene Mitglied vom Beirat anzuhören.

§ 5 Organe des Vereines

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich sowie bei Bedarf bzw. auf begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedschaft statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die MV ist vier Wochen vorher durch einen Aushang im Haus anzukündigen. Ergänzungen zur Tagesordnung (ohne Beschlusscharakter) können bis sieben Tage vor Versammlung schriftlich oder per elektronischer Post beim Vorstand eingereicht werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung wird auf diese Frist hingewiesen. Zur Wahrung einer Frist gilt jeweils der Poststempel bzw. der elektronische Sendevermerk. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden natürlichen Mitglieder. Sie beschließt, sofern satzungsgemäß nicht anders vorgesehen, mit 2/3-Mehrheit und nur auf Antrag geheim. Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit beschlossen. Der Vorstand benennt einen Versammlungsleiter. Das vom Vorstand unterzeichnete Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugestellt. Die Mitgliederversammlung fördert durch ihre Anregungen die Vereinsarbeit. Sie wählt den Vorstand und entlastet ihn auf Grundlage seines Tätigkeitsberichtes. Sie genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss. Sie bestellt zwei nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer. Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Sie nimmt die Berichte aus den Einrichtungen entgegen.

§ 5.2 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er ist für die Wahrung seiner Ziele sowie für die Ausarbeitung der konzeptionellen Gestaltung seiner Einrichtungen verantwortlich. Er arbeitet hierbei mit den Organen und Einrichtungen des Vereines zusammen. Er bildet sich aus fünf bis sieben Vereinsmitgliedern, die für drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung verabschieden. Der Vorstand darf nicht mehr als zur Hälfte mit vom Verein angestellten Mitarbeitern besetzt werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand kann sich dieser bis zur nächsten Jahres- Mitgliederversammlung durch Kooptation von Vereinsmitgliedern ergänzen. Der Vorstand vertritt gemäß §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand beschließt einmütig. Sollte Einmütigkeit nicht möglich sein beschließt er mit 2/3-Mehrheit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Vereinsbelange grundsätzlichen und perspektivischen Charakters werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung erörtert. Der Vorstand kann Aufgaben des Vereins sowie dessen Einrichtungen delegieren und hierfür verantwortliche Personen bestellen. Er kann einen Geschäftsführer nach §30 BGB als besonderen Vertreter bestellen, wobei Kompetenzen aufgabenbezogen vergeben werden. Der Vorstand ist zu vereinsrechtlichen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlichen Satzungsänderungen bevollmächtigt.

§ 5.3 Beirat

Der Beirat begleitet und spiegelt die Leitungsgremien des Vereins und seiner Einrichtungen, diese sind seine primären Ansprechpartner. Er nimmt wahr und berät den Verein. Er hat keine exekutive Kompetenz. Der Beirat hat auf die ideelle Entwicklung des Vereins und seiner Organe zu achten und diese zu fördern. Die Mitglieder des Beirates können repräsentative Aufgaben übernehmen. Der Beirat wird durch drei, vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte Vereinsmitglieder gebildet. Wiederwahl ist möglich. Vorschläge zum Beirat sind vorab an den Vorstand zu richten.

§ 6 Leitungsgremien des Vereins und seine Einrichtungen

Die Leitungsgremien des Vereins und seine Einrichtungen organisieren sich und arbeiten im Innenverhältnis gemäß den Grundsätzen der sozialen Dreigliederung und der Selbstverwaltung. Die pädagogischen Gremien leiten ihre Einrichtung vom Gesichtspunkt der Pädagogik. Der Wirtschaftskreis ist für die wirtschaftlichen Belange aller Einrichtungen und des Vereins zuständig. Der Rechtskreis vertritt alle rechtlichen Belange der Einrichtungen nach innen und außen und den Gesamtverein als Vorstand. Die Gremien des Vereins und seine Einrichtungen geben sich eine eigene, vom Rechtskreis zu bestätigende Geschäftsordnung. Beschlüsse sollen einmütig gefasst werden. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist die Beschlussfassung gestaffelt zu regeln und in der GO festzulegen.

§ 7 Auflösung des Vereines

Die Auflösung erfolgt durch 3/4-Mehrheit der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Erziehungs- und Bildungsaufgaben nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik. Der Vorstand führt, sofern die Auflösungsversammlung nicht anders entscheidet, die Liquidation durch.

Stand 17.11.2015